Kindergeldabzug ab 1. Januar 2002


Am 1. Januar 2001 ist eine Änderung des § 1612b Abs. 5 BGB in Kraft getreten. Danach unterbleibt gegenüber der bisherigen Regelung eine Anrechnung des Kindergeldes, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrages nach der Regelbetrags-Verordnung zu leisten.

Damit soll das Existenzminimum mit 135 Prozent des jeweiligen, nach Altersgruppen gestaffelten Regelbetrages in Relation zur Gruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle dargestellt werden, weil sich die Regelbeträge nicht am wirklichen Bedarf des Kindes ausrichten.

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick zum Kindergeldabzug ab 1.1.2002 für das 1. bis 3. Kind (auf der Basis der Düsseldorfer Tabelle Stand 1.1.2002) in EURO für das alte Bundesgebiet :

Einkommensgruppe 1. Altersstufe 2. Altersstufe 3. Altersstufe  
Eins
(= 100%)
 
188 EUR 228 EUR 269 EUR Regelbetrag West
  11 EUR ohne ohne Kindergeldabzug
177 EUR 228 EUR 269 EUR Zahlbetrag
Einkommensgruppe 1. Altersstufe 2. Altersstufe 3. Altersstufe  
Zwei
(= 107%)
 
202 EUR 244 EUR 288 EUR Bedarf
  25 EUR   13 EUR     1 EUR Kindergeldabzug
177 EUR 231 EUR 287 EUR Zahlbetrag
Einkommensgruppe 1. Altersstufe 2. Altersstufe 3. Altersstufe  
Drei
(= 114%)
 
215 EUR 260 EUR 307 EUR Bedarf
  38 EUR   29 EUR   20 EUR Kindergeldabzug
177 EUR 231 EUR 287 EUR Zahlbetrag
Einkommensgruppe 1. Altersstufe 2. Altersstufe 3. Altersstufe  
vier
(= 121%)
 
228 EUR 276 EUR 326 EUR Bedarf
  51 EUR   45 EUR   39 EUR Kindergeldabzug
177 EUR 231 EUR 287 EUR Zahlbetrag
Einkommensgruppe 1. Altersstufe 2. Altersstufe 3. Altersstufe  
fünf
(= 128%)
 
241 EUR 292 EUR 345 EUR Bedarf
  64 EUR   61 EUR   58 EUR Kindergeldabzug
177 EUR 231 EUR 287 EUR Zahlbetrag
Einkommensgruppe 1. Altersstufe 2. Altersstufe 3. Altersstufe  
sechs
(= 135%)
 
254 EUR 308 EUR 364 EUR Bedarf
  77 EUR   77 EUR   77 EUR Kindergeldabzug
177 EUR 231 EUR 287 EUR Zahlbetrag

Erst mit Erreichen der 6. Einkommensgruppe findet also die hälftige Anrechnung des auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeldes statt. Die Gesetzesänderung hat keinen Einfluß auf den Unterhalt volljähriger Kinder, weil für diese Kinder weder einen Regelbetrag noch eine 135-Prozent Grenze für die Anrechnung des Kindergeldes vorgesehen ist. Wie die Rechtspraxis nunmehr die Mangelfälle behandelt, bleibt abzuwarten.
Mittlerweile sind mehrere Verfassungsbeschwerden eingelegt worden, weil durch die Neuregelung die unteren Einkommensgruppen gegenüber den Besserverdienenden benachteiligt werden. Soweit uns bekannt ist, hat das Bundesverfassungsgericht aber bisher alle Beschwerden nicht angenommen. Mindestens ein Familiengericht hat jedoch einen sog. Vorlagebeschluß erlassen, über den noch nicht entschieden ist.

Updated30.12.2001

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