Düsseldorfer Tabelle (1.1.1996) | |
Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1.1. 1996)*
Die Düsseldorfer Tabelle wird herausgegeben von den Familiensenaten des OLG Düsseldorf im Benehmen mit den übrigen Familiensenaten der Oberlandesgerichte in Deutschland und mit der Unterhaltskommision des Deutschen Familiengerichtstages. Sie dient allen Familiengerichten und Jugendämtern in der Bundesrepublik als Richtschnur für die Festsetzung des Unterhalts ehelicher Kinder. Die mit Wirkung vom 1.1.1996 geänderte Fassung wird nachfolgend wiedergegeben. A. Kindesunterhalt |
Düsseldorfer Tabelle (Stand 1.1.1996) | |||||||
Kindesunterhalt | |||||||
Regelunterhalt nichtehelicher Kinder nach VO 1996 in DM | 349 | 424 | 502 | ||||
Mindestbedarf ehe- licher Kinder nach § 1610 III 1 BGB | 349 | 424 | 502 | Ehel. Kinder n. Nettoeink. d. Barunterhalts- pflichtigen (DM) | Altersstufe in Jahren | Bedarfs- kontroll- betrag (DM) gem. Anm. 6 | |
0 - 5 | 6 - 11 | 12 - 17 | ab 18 | ||||
1. | bis 2400 | 349 | 424 | 502 | 580 | 1300/1500 | |
2. | 2400 - 2700 | 375 | 450 | 530 | 610 | 1600 | |
3. | 2700 - 3100 | 400 | 480 | 565 | 650 | 1700 | |
4. | 3100 - 3600 | 435 | 525 | 615 | 705 | 1800 | |
5. | 3600 - 4200 | 475 | 570 | 675 | 780 | 1950 | |
6. | 4200 - 4900 | 515 | 620 | 735 | 850 | 2100 | |
7. | 4900 - 5800 | 565 | 680 | 805 | 930 | 2300 | |
8. | 5800 - 6800 | 615 | 740 | 875 | 1010 | 2500 | |
9. | 6800 - 8000 | 665 | 805 | 945 | 1085 | 2800 | |
über 8000 | nach den Umständen des Falles |
Anmerkungen: 1. Die Tabelle weist monatliche Unterhaltsrichtsätze
aus, bezogen auf einen einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.
2. entfällt. 3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5% - mindestens 90 DM, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 260 DM monatlich - des Nettoeinkommens geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen. 4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen. 5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt monatlich
1300 DM, des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1500DM.
Hierin sind bis 650 DM Miete einschließlich umlagefähiger Nebenkosten
und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Sebstbehalt kann angemessen erhöht
werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird
und dies nicht vermeidbar ist.
6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl. auch BV und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, oder ein Zwischenbetrag anzusetzen. 7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, ist in der Regel ein Zuschlag in Höhe der Differenz der 2. Und 3. Altersstufe der jeweiligen Gruppe vorzunehmen. Der angemessene Gesamtunterthaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 1050 DM. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. 8. Die Ausbildungsvergütung eines in
der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder
eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen
ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 150 DM zu kürzen.
*Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinationsgesprächen, die zwischen Richtern der Familiensenate der OLGe Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommision des Deutschen Familiengerichtstages e.V. unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage in allen Oberlandesgerichten stattgefunden haben. Die Zahlenwerte der neuen Tabelle gelten ab 1.1. 1996. B. Ehegattenunterhalt I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder (§§1361, 1569, 1578, 1581 BGB): 1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen;
b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:
c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft: gem. 1577 II BGB; 2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
(z.B. Rentner):
II. Fortgeltung früheren Rechts: 1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach
dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte
Kinder:
2. Bei Ehegatten, die vor dem 3.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art.234 § 5 EGBGB). III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten
Ehegatten mit von ihm versorgten gemeinsamen unterhaltsberechtigten
minderjährigen Kindern:
IV. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt)
gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:
V. Monatlicher Eigenbedarf (Existenzminimum)
des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten
Mehrbedarfs in der Regel:
VI. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum)
des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen
lebt:
Anmerkung zu I-III:
C. Mangelfälle Reicht das Einkommen zur Deckung des notwendigen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangig Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle ), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfssätze gleichmäßig zu verteilen. Das Kindergeld ist bis zur Deckung des Mindestbedarfs in die Verteilungsmasse einzubeziehen. Beispiel (aus Vereinfachungsgründen ohne Kindergeld)
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