Mangelfallberechnung bis 21.1.2003 | |
Reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht aus, sowohl den Unterhaltsbedarf aller Berechtigten als auch den eigenen notwendigen Selbstbehalt zu decken, ist eine Mangelfallberechnung vorzunehmen.
Bis zur Änderung der BGH-Rechtsprechung zum absoluten Mangelfall durch Urteil vom 22.1.2003 (FF 2003, S. 54) war insbesondere zu beachten:
1. Stufe: Ermittlung des Unterhaltsbedarfs (= Einsatzbetrag) für Kindesunterhalt: Nettoeinkommen des Verpflichteten abzgl. berufsbedingte Aufwendungen abzgl. sonstige eheprägenden Verbindlichkeiten unterhaltsrechtlich relevantes Nettoeink. hieraus Bedarf nach Tabelle = Einsatzbetrag für Ehegattenunterhalt: Nettoeinkommen des Verpflichteten abzgl. berufsbedingte Aufwendungen abzgl. sonstige eheprägenden Verbindlichkeiten abzgl.Tabellenunterhalt des/der Kind/er bereinigtes Nettoeinkommen abzgl. Erwerbstätigenbonus davon sodann nach dem Halbteilungsgrundsatz 50% = vorläufiger Ehegattenunterhalt=Einsatzbetrag (Sofern der unterhaltsberechtigte Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, sind diese gegebenenfalls nach der Anrechnungs- bzw. Differenzmethode zu berücksichtigen.) 2.Stufe: Berechnung des verteilungsfähigen Einkommens (=Verteilungsmasse) Nettoeinkommen abzgl. berufsbedingte Aufwendungen abzgl. eheprägende Verbindlichkeiten bereinigtes Nettoeinkommen abzgl. notwendiger Selbstbehalt Verteilungsmasse Achtung: Nach den Richtlinien einiger Oberlandesgerichte kommt in Abweichung von Abschn. C der Düsseldorfer Tabelle ein unterschiedlicher Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern und Ehegatten in Betracht (vgl. BGH, NJW 1992, 1621 = FamRZ 1992, 539). In diesem Fall ist zunächst der höhere Wert anzusetzen und die Verteilung zwischen Kindern und Ehegatten vorzunehmen. Anschließend wird die Differenz zwischen den beiden Selbstbehaltsbeträgen unter den Kindern verteilt.) 3. Stufe: Quotenberechnung Einsatzbetrag Gläubiger x Verteilungsmasse Summe der Einsatzbeträge 4. Stufe: Billigkeitsprüfung Das Ergebnis ist darauf zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall die Aufteilung des verfügbaren Einkommens auf die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigte Ehefrau - auch im Hinblick auf dieser eventuell anzurechnende Einkünfte - insgesamt billig und angemessen ist. Am Kindergeld nimmt der Unterhaltspflichtige nur teil, soweit er den Mindestbedarf deckt. |